JudikaturJustizRS0073670

RS0073670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2016

Fahren auf halbe Sicht ist zu fordern, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, daß eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird.

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