JudikaturJustizRS0073610

RS0073610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1985

Beim Anhalten eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs im Bereich einer Haltestelle, mag es nun im unmittelbaren Bereich einer Haltestelle oder - bei gesetzwidriger Verparkung des Haltestellenbereiches - in der Nähe der Haltestelle erfolgen, ist es dem Lenker des Linienfahrzeuges keinesfalls freigestellt, das Fahrzeug irgendwo auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen; er hat vielmehr in jedem Fall so weit wie möglich zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, um auf diese Weise die von dem angehaltenen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich zu halten und insbesondere eine Behinderung des Nachfolgeverkehrs zu vermeiden.