JudikaturJustizRS0073588

RS0073588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2019

Beim Einordnen nach links ist auch der Bereich von in Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen zu benützen, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannaht.

Entscheidungen
3