RS0073448 – OGH Rechtssatz
RS0073448 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Fahrzeuglenker darf sich einem angekündigten Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug unter allen Umständen auf einer Strecke von fünfzehn Meter anzuhalten.