JudikaturJustizRS0073448

RS0073448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 1965

Ein Fahrzeuglenker darf sich einem angekündigten Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug unter allen Umständen auf einer Strecke von fünfzehn Meter anzuhalten.