JudikaturJustizRS0073440

RS0073440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2008

Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Art 6 Abs 2 lit b AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung) und nur im Fall des Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt.

Entscheidungen
10