JudikaturJustizRS0073438

RS0073438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2008

Zum Kreuzungsbereich gehört die gesamte innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche. Der Bereich beginnt daher in der Regel dort, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich sichtbar wird.

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