JudikaturJustizRS0073399

RS0073399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1982

Zur Frage des Vorrangs von Fahrzeugen nach § 19 Abs 4 StVO oder § 19 Abs 5 StVO bei Vorhandensein von Fahrbahnteilern im Sinne des § 57 Abs 1 StVO, die kurz vor bzw nach dem Kreuzungsbereich nicht die Verkehrsflächen in selbständige Straßen zerlegen, sondern einheitliche Straßenzüge in zwei Fahrbahnen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung aufgliedern.