JudikaturJustizRS0073372

RS0073372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1971

1. Das Betreten des Schutzweges an sich kann nicht als ein besonders gefährliches Verhalten des Fußgängers angesehen werden und ihm damit auch keine besondere Sorgfaltspflicht auferlegen.

2. Aus dem Fehlen einer Querlinie vor dem Schutzweg kann keine außergewöhnliche Anforderung an die Aufmerksamkeit des Fußgängers abgeleitet werden.