JudikaturJustizRS0073369

RS0073369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2015

Das Verbot des Haltens und Parkens im Bereich von unübersichtlichen Kurven (§ 24 Abs 1 lit b StVO 1960) dient nicht nur der Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. In Ansehung einer unübersichtlichen Kurve macht das Gesetz den Verkehrsteilnehmern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in dem § 20 Abs 1 StVO und in den §§ 23 Abs 1 und 24 Abs 1 lit b StVO in zweifacher Hinsicht eine Vorsicht zur Pflicht. Wer gegen die letztgenannten Bestimmungen verstößt, kann sich nicht darauf berufen, daß er gemäß dem § 3 StVO auf ein dem § 20 Abs 1 StVO entsprechendes Verhalten hätte vertrauen dürfen.