JudikaturJustizRS0073368

RS0073368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2008

Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen.

Entscheidungen
5