RS0073135 – OGH Rechtssatz
RS0073135 – OGH Rechtssatz
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Auf Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs 2 StVO vom Straßenhalter aufgestellte Straßenverkehrszeichen drücken nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt (vgl § 43 StVO) aus. Ob sich daher der Straßenerhalter einer entsprechenden Zusatztafel hätte bedienen müssen, wenn er einem Straßenverkehrszeichen einen von der in der StVO festgelegten Bedeutung abweichenden Sinn beilegen will, betrifft nicht die Frage, ob er zu dieser Sinngebung berechtigt ist, sondern ob er seiner Verpflichtung, Mißverständnisse nach Möglichkeit auszuschalten und klare Verhältnisse zu schaffen, entsprochen hat.