RS0073131 – OGH Rechtssatz
RS0073131 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (ArbSlg 7443).