JudikaturJustizRS0073118

RS0073118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2013

Die digitale Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimsphäre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die - jeweils fallbezogen als geschlechtliche Handlung anzusehende - Penetration erfolgt, zumal ein solches Eindringen viel intensivere und unangenehmere Empfindungen bzw auch Schmerzen auslösen kann als eine Penispenetration, wobei auch nur bei letztgenannter das eigene Schmerzrisiko den Täter von allzu brutalem Vorgehen abhalten kann.

Entscheidungen
8