Spruch Auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) steht dem Gründeigentümer und Straßenerhalter kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen Aus der Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" kann für sich a…
Text Die Klägerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 819 KG L, die aus den Grundstücken 669/5 Garten, 669/8 Privatweg (parifiziert Garten) und 670/3 Wald besteht. Der verstorbene Gatte der Klägerin, Wilhelm K, ist noch grundbücherlicher Eigentümer der zweiten Hälfte dieser Liegenschaft, doch ist …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, auch bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße iS des § 1 Abs. 1 StVO sei der Gründeigentümer als Straßenerhalter zur Hintanhaltung einer Haftung nach § 1319a ABGB berechtigt, die Einhaltung von in der Straßenverk…