JudikaturJustizRS0072901

RS0072901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1995

Dem einfachen Gesetzgeber ist durch Art 5 StGG nur verwehrt, solche Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, durch die er den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 8212/1977).

Entscheidungen
3