RS0072826 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen sind von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen, falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen.