RS0072641 – OGH Rechtssatz
RS0072641 – OGH Rechtssatz
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§ 17 Abs 6 SchifffahrtsanlagenV, BGBl 1991/334 (vgl: § 12 Abs 6 der SchifffahrtsanlagenV, BGBl 1973/87 idFd BGBl 1983/190) soll die Sicherheit der einsteigenden und aussteigenden Fahrgäste sowie des Schiffspersonals gewährleisten. Die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Absperrvorrichtung muß versperrt gehalten werden können und auch versperrt gehalten werden.