Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 28. März 1984 als programmgestaltender/journalistischer Mitarbeiter in der Verkehrsredaktion des Hörfunks der beklagten Partei beschäftigt. Weder sein tatsächliches noch sein vereinbartes Beschäftigungsausmaß überschritt die in § 17 Abs 5 RFG festgelegte Daue…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gebührt ein Anspruch auf Sonderzahlungen in der Regel nur dann, wenn er vertraglich (kollektivvertraglich) festgelegt wurde oder durch regelmäßige Gewährung als konkludent vereinbart zu betrachten ist (vgl Martinek-M.Schwarz-…