§ 17 Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen
§ 17 Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen — RfG Anforderungs-V
§ 17 Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen — RfG Anforderungs-V
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 56/2019
Inkrafttretungsdatum
27. April 2019
Außerkrafttretungsdatum
30. September 2028
Paragraf-ID
NOR40213347
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(1) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t 1 und t 2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
1. t 1 = 1 Sekunde
2. t 2 = 10 Sekunden
(2) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
1. Toleranzbereich des Zielleistungsfaktors: 1 % der maximalen Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
2. Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss: 10 Sekunden