JudikaturJustizRS0072368

RS0072368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworben hatte.

Entscheidungen
16