RS0072255 – OGH Rechtssatz
RS0072255 – OGH Rechtssatz
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Der Antrag des Vaters, anstelle der Mutter deren Eltern als besondere Sachwalter zur Empfangnahme der Unterhaltsbeträge zu bestimmen, ist keine Entscheidung hinsichtlich der Vermögensverwaltung. Auch der Umstand, daß sich der Pflegschaftsrichter in dem gemäß § 12 RpflG verfaßten Vorlagebericht an das Rekursgericht der Entscheidung des Rechtspflegers anschloß, ändert an der insoweit vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nichts.