JudikaturJustizRS0072251

RS0072251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1982

Die Befugnis, Vergleiche auf Leistung des Unterhalts zu genehmigen, ist so zu verstehen, daß der diesbezügliche Wirkungskreis nur Vergleiche betrifft, die die Unterhaltsbemessung zum Gegenstand haben. Ein Vergleich, mit dem auf eine Antragstellung auf Unterhaltserhöhung verzichtet wurde, ist daher Richtersache.