RS0072251 – OGH Rechtssatz
RS0072251 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Befugnis, Vergleiche auf Leistung des Unterhalts zu genehmigen, ist so zu verstehen, daß der diesbezügliche Wirkungskreis nur Vergleiche betrifft, die die Unterhaltsbemessung zum Gegenstand haben. Ein Vergleich, mit dem auf eine Antragstellung auf Unterhaltserhöhung verzichtet wurde, ist daher Richtersache.