JudikaturJustizRS0072236

RS0072236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1976

Gemäß § 3 Abs 1 der V über den RAT vom 14.01.1954, BGBl 1954,33, ist der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag im Verfahren außer Streitsachen nach dem Werte des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen. Auch Vorarbeiten beziehen sich auf den Leistungsgegenstand.