RS0072236 – OGH Rechtssatz
RS0072236 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gemäß § 3 Abs 1 der V über den RAT vom 14.01.1954, BGBl 1954,33, ist der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag im Verfahren außer Streitsachen nach dem Werte des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen. Auch Vorarbeiten beziehen sich auf den Leistungsgegenstand.