JudikaturJustizRS0071962

RS0071962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1935

Der Verbreiter eines Druckwerkes, dessen Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet, kann dieser nur dann schuldig erkannt werden, wenn er die Verbreitung mit dem zum Tatbestande dieser strafbaren Handlung erforderlichen Vorsatz vornimmt.