RS0071943 – OGH Rechtssatz
RS0071943 – OGH Rechtssatz
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Beurteilung eines Textes als anstößig, dessen Inhalt in detaillierter und eindrücklicher Weise ein erotisches Spiel zwischen Mann und einer Frau vor einem beabsichtigten Geschlechtsverkehr schildert. Zum Begriff des Presseinhaltsdeliktes im allgemeinen und zur Beurteilung des Tatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b PornG als Presseinhaltsdelikt. Die Veröffentlichung von gedanklichen Äußerungen im Wege einer Zeitung stellt eine Verbreitung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b PornG dar.