RS0071765 – OGH Rechtssatz
RS0071765 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Flächenwidmungsplan ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. Aufgabe der Flächenwidmungspläne ist, den Gemeinderaum zu ordnen. Jedes Vorhaben, das mit dieser Ordnung im Widerspruch steht, muss als unzulässig angesehen werden. Die Bebauungsbestimmungen sind grundsätzlich bei allen bewilligungspflichtigen Bauführungen einzuhalten.