RS0071680 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auch im Rabattrecht gilt der Grundsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Äußerung immer auch die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen muß.
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Auch im Rabattrecht gilt der Grundsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Äußerung immer auch die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen muß.