JudikaturJustizRS0071680

RS0071680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1991

Auch im Rabattrecht gilt der Grundsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Äußerung immer auch die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen muß.

Entscheidungen
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