§ 2 Zuständige und sektoral zuständige Behörde
§ 2 Zuständige und sektoral zuständige Behörde — RAVG
§ 2 Zuständige und sektoral zuständige Behörde — RAVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 68/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166943
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Art. 5a und die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.