(1) Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Art. 5a und die Leitlinien nach Art. 21 der EG-Verordnung zu berücksichtigen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
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