JudikaturJustizRS0071489

RS0071489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1991

Erweckt ein Angebot bei den Angehörigen des begünstigten Personenkreises den - wenn auch irrigen - Eindruck, daß daneben ein höherer Normalpreis besteht, dann liegt ein (echter) Sonderpreis und damit ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG vor. Dies gilt auch für Einzelverkäufe eines Herstellers oder Großhändlers an Letztverbraucher (also für sogenannte "Direktverkäufe").

Entscheidungen
15