JudikaturJustizRS0071386

RS0071386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2015

Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, womit der die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 PatG anordnende Beschluss des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages abgeändert wurde, ist daher der Revisionsrekurs zulässig.

Entscheidungen
7