RS0071185 – OGH Rechtssatz
RS0071185 – OGH Rechtssatz
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Bei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern.