JudikaturJustizRS0071158

RS0071158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2011

§ 52 NO dient dem Schutz der Allgemeinheit nur in ihrem Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der durch einen Notariatsakt beurkundeten Rechtsgeschäfte. Der Dritte kann infolgedessen nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, den er auch Grund dieses - enttäuschten - Vertrauens erlitten hat, nicht aber auch des aus anderen Gründen eingetretenen Schadens.

Entscheidungen
2