JudikaturJustizRS0071095

RS0071095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1974

Der § 171 Abs 3 NO war neben der Bestimmung des § 2 Abs 2 NTG anwendbar. § 2 Abs 2 NTG enthält nur eine Bestimmung für eine höhere Entlohnung der Vorarbeiten, während § 171 Abs 3 NO sich ganz allgemein auf die durchzuführenden Geschäfte bezieht und den Notar berechtigte, dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, welche von ungewöhnlichem Umfange, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sind, sehr weitläufige Vorbereitungen erfordern oder mit unverhältnismäßigem Zeitverlust verbunden sind, eine seiner außerordentlichen Leistung entsprechende höhere Gebühr zu fordern.