RS0071090 – OGH Rechtssatz
RS0071090 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Übernimmt der Käufer die Kosten der Vertragserrichtung und der Verkäufer die Kosten der Lastenfreistellung, so kann der Notar, der den Vertrag errichtet und die Lastenfreistellung durchführt, die letzteren Kosten nicht vom Käufer verlangen.