JudikaturJustizRS0071090

RS0071090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1965

Übernimmt der Käufer die Kosten der Vertragserrichtung und der Verkäufer die Kosten der Lastenfreistellung, so kann der Notar, der den Vertrag errichtet und die Lastenfreistellung durchführt, die letzteren Kosten nicht vom Käufer verlangen.