RS0071020 – OGH Rechtssatz
RS0071020 – OGH Rechtssatz
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Mit § 7 Abs 2 lit b OGHG ist in Verbindung mit § 219 Abs 1 ZPO einerseits klargestellt, daß während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim OGH aus dessen Akten keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilt werden und daß andererseits die Bewilligung einer allfälligen Akteneinsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofes eine Senatsentscheidung erfordert.