JudikaturJustizRS0070980

RS0070980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1980

Bringt zum Ausdruck, daß die Verfolgung eines Disziplinarvergehens von Amtswegen zu geschehen hat, unabhängig davon, wer im Einzelfall das Vergehen angezeigt hat (hier nach Anzeige einer nicht im § 157 Abs 2 NO genannten Person).