JudikaturJustizRS0070978

RS0070978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1972

Im Sinne seiner eigenen Verpflichtung zur Wahrung der Ehre und Würde des Standes ist das Kammermitglied nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, disziplinäre Verstöße anzuzeigen.