JudikaturJustizRS0070975

RS0070975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1973

Gerichtliche Geltendmachung der Mieterschutzbestimmungen entgegen der vertraglichen Verpflichtung, das Bestandobjekt nach Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes zurückzustellen, begründet als Bloßstellung von Ehre bzw Würde des Standes ein Disziplinarvergehen (unter Verwertung von Bkd 69/68).