RS0070975 – OGH Rechtssatz
RS0070975 – OGH Rechtssatz
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Gerichtliche Geltendmachung der Mieterschutzbestimmungen entgegen der vertraglichen Verpflichtung, das Bestandobjekt nach Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes zurückzustellen, begründet als Bloßstellung von Ehre bzw Würde des Standes ein Disziplinarvergehen (unter Verwertung von Bkd 69/68).