JudikaturJustizRS0070916

RS0070916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1972

Ein Notar darf seiner allenfalls subjektiv erklärlichen Erregung nicht freien Lauf lassen, sondern hat sein Benehmen den für den beruflichen Verkehr geltenden und unerläßlichen besonderen Regeln unterzuordnen. Die Besonderheiten, die die Ehre und Würde des Standes nach außen begründen, müssen auch bestimmend für das Verhalten des einzelnen innerhalb der Gemeinschaft sein.