JudikaturJustizRS0070879

RS0070879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2003

§ 3 Abs 1 lit a NO ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt.

Entscheidungen
5