JudikaturJustizRS0070873

RS0070873 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2018

Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstandes mit dem Willen der Eigentumsübertragung den Formmangel; darauf, ob auch der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist, kommt es nicht an.

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9