RS0070830 – OGH Rechtssatz
RS0070830 – OGH Rechtssatz
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Erteilt eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89 b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, daß bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten.