RS0070781 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Begriff "gewöhnlich" bezieht sich sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab.