JudikaturJustizRS0070701

RS0070701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2021

Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, doch kann die Prognose im Kündigungsprozess retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. Sie kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind.

Entscheidungen
15