RS0070641 – OGH Rechtssatz
RS0070641 – OGH Rechtssatz
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Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.