JudikaturJustizRS0070570

RS0070570 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Im Rechtsstreit über eine Mietzinsklage hat der Streitrichter die Frage der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beziehungsweise des Anteils an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben selbständig als Vorfrage zu lösen, sofern darüber ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder Gemeinde noch nicht anhängig ist.

Entscheidungen
10