RS0070496 – OGH Rechtssatz
RS0070496 – OGH Rechtssatz
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Aus der in § 32 Abs 1 WBFG 1968 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des MG ergibt sich, daß an deren Stelle gemäß § 58 Abs 4 MRG die entsprechenden Bestimmungen des MRG getreten sind. Die mittels Zwischenantrages begehrte Feststellung, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Mietzins nicht den Zinsbildungsvorschriften des § 32 Abs 1 WBFG 1968 entspreche, ist dem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG vorbehalten.