Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Klage vom 21.7.1989 begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei mit dem Vorbringen, diese schulde trotz Mahnung die Mietzinse für Juni und Juli 1989, einen Betrag von S 5.386,40 und die Verurteilung zur Räumung des gemieteten Bestandobjektes. In der Tagsatzung zur …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete und Räumung des Mietgegenstandes nach § 1118 zweiter Fall ABGB bzw im Verfahren über die Kündigung nach § 30…