JudikaturJustizRS0070380

RS0070380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.

Entscheidungen
9