RS0070349 – OGH Rechtssatz
RS0070349 – OGH Rechtssatz
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Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten (Teilentscheidung) Entscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, den Mietzinsrückstand zu bezahlen.