JudikaturJustizRS0070290

RS0070290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2014

Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.

Entscheidungen
6